TOP CAR Autovermietung
Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Auslandsfahrten
Fahrten außerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Auslandsfahrten sind vom Mieter und dessen berechtigten Lenker spätestens bei der Übernahme des Mietfahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben. Genehmigt der Vermieter diese Auslandsfahrt, so sind die vom Mieter angegebenen und vom Vermieter genehmigten Staaten im Mietvertrag vom Vermieter zu vermerken.

2. Besondere Pflichten des Mieters und des Lenkers
Der Mieter und der Lenker sind verpflichtet, das Mietfahrzeug schonend und dem Verwendungszweck entsprechend zu behandeln und alle für die Benützung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften einzuhalten. Der Transport gefährlicher Güter nach dem Gefahrengüterbeförderungsgesetz (GGBG) ist mit dem Mietfahrzeug ausdrücklich verboten. Der Mieter und der Lenker haben das Mietfahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern.

3. Fahrtüchtigkeit des Lenkers
Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Lenker lenken lassen. Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandenseins einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Lenkerberechtigung (die mindestens ein Jahr alt sein muss) des Dritten überzeugen.

4. Unzulässige Verwendung des Mietfahrzeuges
Es ist dem Mieter und dem Lenker nicht gestattet, das Mietfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Einsatz bei Renn- oder Sportveranstaltungen als unmittelbar teilnehmendes oder als Trainings- ,Test- oder Erkundungsfahrzeug zu benützen. Untersagt ist außerdem das Befahren von Rennstrecken, auch wenn sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Eine Belastung des Fahrzeugs über das gesetzlich limitierte höchst zulässige Gesamtgewicht hinaus ist verboten.

5. Mietdauer und Rückgabe
Der Mieter und der Lenker verpflichten sich, das Mietfahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Tag und Ort während der Geschäftszeiten bei Top Car Autovermietung zurückzugeben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Mietfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten den Mieter und den Lenker zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens, wobei für diesen Fall auch jede vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung des Mieters und des Lenkers unwirksam wird.

6. Mietzeit
Alle Tagespreise gelten für 24 Stunden ab Mietbeginn. Bei Zeitüberschreitung um mehr als eine Stunde wird ein weiterer Tag berechnet.

7. Kraftstoffkosten
Gehen zu Lasten des Mieters. Bei Übergabe ist der Wagen vollgetankt. Der Mieter muss das Fahrzeug vollgetankt zurückgeben.

8. Zahlungsbedingungen
Die aufgelaufenen Mietkosten sind bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort zur Zahlung fällig, Schadenszahlungen jedenfalls spätestens mit schriftlicher Aufforderung zur Schadenszahlung durch den Vermieter.

9. Auftreten von Schäden
Bei Auftreten von Betriebsstörungen oder Schäden am Mietfahrzeug jeder Art ist so rasch wie möglich der Vermieter zu verständigen und dessen Weisung einzuholen.

10. Umfang der Haftung des Mieters und des Lenkers
  1. ohne Haftungsreduzierung:
    Hat der Mieter und der Lenker keine Haftungsreduzierung vereinbart, haften beide dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Mietfahrzeug nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. mit Haftungsreduzierung:
    Hat der Mieter und der Lenker eine Haftungsreduzierung erworben, reduziert sich die Haftung bei Beschädigung des Mietfahrzeuges durch Unfall auf einen Betrag von Euro 400,- (inkl. Umsatzsteuer) pro Schadensfall. Trotz Haftungsreduzierung haften aber der Mieter und der Lenker dem Vermieter in voller Schadenshöhe bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei verschuldeter Fahruntüchtigkeit (etwa Alkohol oder Drogen), bei Verstößen gegen die Punkte 4 (unzulässige Verwendung des Mietfahrzeuges), 5 (Mietdauer und Rückgabe) und 9 (Mitwirkungspflicht an der Schadensfeststellung), sowie bei Schäden gemäß Punkt 12 (Ladegut).

11. Besondere Pflichten des Mieters und des Lenkers bei einem Schadensfall
Im Falle eines Unfalls oder eines Diebstahls ist der Vermieter so rasch wie möglich telefonisch zu benachrichtigen und anschließend ist ihm eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben. Die gesetzlichen Verpflichtungen über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall sind strikt zu beachten. Wenn lediglich Sachschaden entstanden ist, so ist in jedem Fall, auch wenn wechselseitiger Identitätsnachweis vorliegt oder nur das Mietfahrzeug beschädigt wurde, eine polizeiliche Unfallaufnahme zu verlangen; auf die Bestimmung der § 5a und 5b Straßenverkehrsordnung ("Blaulichtsteuer") wird verwiesen. Für die Schadenbearbeitung wird vom Vermieter eine Gebühr von Euro 48,00 (inkl. Umsatzsteuer) pro Schadensfall dem Mieter oder dem Lenker in Rechnung gestellt.

12. Ladegut
Der Mieter hat für die sachgemäße Befestigung des Ladegutes zu sorgen, sodass durch dieses kein Schaden am Mietfahrzeug eintritt. Ebenfalls ist die Be- und Entladung sorgfältig und ohne Beschädigung des Mietfahrzeuges vorzunehmen. Schäden durch unsachgemäß befestigtes Ladegut oder sorgfaltswidrigen Be- oder Entladevorgang sind nicht Gegenstand einer Haftungsreduzierungsvereinbarung und daher dem Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.

Ergänzende Bestimmungen für Unternehmensgeschäfte
Ist der Mieter ein Unternehmer, so gelten die obigen Bestimmungen mit nachstehenden Ergänzungen:
Punkt 8 Zahlungsbedingungen lautet insgesamt:
Die aufgelaufenen Mietkosten sowie allfällige Schadenszahlungen gemäß Ziffer 9. sind bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort zur Zahlung durch den Mieter und den Lenker fällig, Schadenszahlungen jedenfalls spätestens mit schriftlicher Aufforderung zur Schadenszahlung durch den Vermieter. Bei Zahlungsverzug werden 12 % Verzugszinsen vereinbart. Erfolgt die Abrechnung des Mietvertrages über eine von Top Car Autovermietung akzeptierte Kredit-Card, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass alle anfallenden berechtigten Forderungen aus dem Mietverhältnis mit dem Kreditkartenunternehmen abgerechnet bzw. nachverrechnet werden können.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag wird Hartberg vereinbart. Des weiteren vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag einschließlich der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen des Vermieters gegen den Mieter Der Lenker, als Mitmieter gemäß Ziffer 2. erklärt ausdrücklich, vom Mieter zum Abschluss der Vereinbarung des Erfüllungsortes und der Gerichtsstandvereinbarung bevollmächtigt zu sein und bestätigt dies mit seiner Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages.

>> Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download als PDF